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Honorararzt im Klinikum -ein abhängig Beschäftigter?

Korneev, D.; Ulbrich, S.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2016 · Heft 1 · S. 59 bis 61

Dokument
164515
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Korneev, D.; Ulbrich, S.;
Ausgabe
Heft 1 / 2016
Jahrgang 85
Seiten
59 bis 61
Erschienen: 2016-01-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Im Jahr 2015 befassten sich mehrere Sozialgerichte erster wie zweiter Instanz mit der sozialversicherungsrechtlichen Qualipzierung der Tätigkeit externer Ärzte, die als Auftragnehmer von Krankenhäusern die Patienten der Letzteren zu behandeln hatten, in diesem Sinne hat auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 20. August 2015 (L4R1001/15) die Übernahme der Rufbereitschaftsdienste eines Klinikums durch einen niedergelassenen Arzt beurteilt und als eine abhängige und damit Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft.

Schlagworte

TÄTIGKEIT BADEN-WÜRTTEMBERG ENTSCHEIDUNG URTEIL ARBEITNEHMER BETRIEB CHIRURGIE DIAGNOSTIK THERAPIE PATIENTEN PRAXIS RECHTSPRECHUNG ZEIT ARBEITSLEISTUNG CHIRURGEN VERTRAUEN