Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach §6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT bei dienstplanmäßig teilweise freiem Wochenfeiertag BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 2 Abs. 1; TVöD-AT § 6 Abs. 3 S…
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 1 · S. 20 bis 23
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kl. ist als Bestattungsberaterin nach den Vorgaben eines Dienstplans tätig. Sie erbringt ihre Wochenarbeitszeit von 39 Stunden demnach grundsatzlich in der Zeit von Montag bis einschließlich Freitag. Dabei leistet sie an den ersten vier Wochentagen jeweils acht Stunden und freitags sieben Stunden. Zwischen achtund elfmal im Kalenderjahr hat sie einen sog. „Jourdienst zu leisten. In der jourdienstwoche arbeitet sie auch freitags acht Stunden und zudem am Samstag und Sonntag jeweils fünf Stunden von 08: 00 Uhr bis 13: 00 Uhr. Es ergibt sich eine Gesamtarbeitszeit von 50 Wochenstunden. In der Woche danach reduz…