Anspruch des Patienten auf eine Negativauskunft des behandelnden Arztes im Hinblick auf Behandlungsfehler
Gesundheit und Pflege, Köln · 2015 · Heft 12 · S. 227 bis 228
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Auskunftspflicht gemäß BGB § 630c Abs. 2 Satz 2 umfasse auch die Mitteilung an den nachfragenden Patienten, dass für den Behandelnden keine Umstände erkennbar seien, die einen Behandlungsfehler begründeten. Der Wortlaut der Vorschrift erwecke zwar den Eindruck, dass eine Auskunftspflicht erst durch das Vorliegen derartiger Umstände ausgelöst werde. Dabei handle es sich aber nur um die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenbarung der auf einen Behandlungsfehler hinweisenden Umstände. BGB § 630c Abs. 2 Satz 2 begründe aber auch einen Anspruch des Patienten, auf Nachfrage darüber informiert zu werden, dass der Beha…