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Unerlaubte Nutzung einer Koltektivmarke MarkenG Art. 14 II Nr. 1, 14 III, 14 V

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 1 · S. 21 bis 23

Dokument
164728
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
21 bis 23
Erschienen: 2016-01-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Beklagte zu 2) betreiht die dm-Drogeriemärkte. Sie ist Inhaberin einer der am 06. 10. 2009 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 307 60100 „Pharma Punkt. Die Beklagte zu 3) ist gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 2), der Beklagte zu 4) ist Vorsitzender der Geschäftsführung der Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 4} war mit allen Details der Verwendung des Apotheken-A in den Märkten vertraut.

Schlagworte

MARKETING BEWERBUNG URTEIL RECHTSPRECHUNG ZUSAMMENARBEIT BUNDESGERICHTSHOF WERBUNG REZEPTE ES DEUTSCHLAND HÖHE LEISTUNG Pharma Recht Frankfurt