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Unerlaubte Nutzung einer Koltektivmarke MarkenG Art. 14 II Nr. 1, 14 III, 14 V
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 1 · S. 21 bis 23
Dokument
164728
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte zu 2) betreiht die dm-Drogeriemärkte. Sie ist Inhaberin einer der am 06. 10. 2009 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 307 60100 „Pharma Punkt. Die Beklagte zu 3) ist gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 2), der Beklagte zu 4) ist Vorsitzender der Geschäftsführung der Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 4} war mit allen Details der Verwendung des Apotheken-A in den Märkten vertraut.
Schlagworte
MARKETING
BEWERBUNG
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
ZUSAMMENARBEIT
BUNDESGERICHTSHOF
WERBUNG
REZEPTE
ES
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