CareLit Fachartikel
Kündigung wegen langer Krankheit: BEM ist Pflicht!
Sausen, P.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2016 · Heft 2 · S. 52 bis 53
Dokument
164847
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Gesetz sieht in § 84 Abs.2 SGB IX vor, dass der Arbeitgeber ein BEM mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Mitarbeiters durchzuführen hat, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten insgesamt sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Ohne vorherige Durchführung eines solchen BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.10.2015 (Az.: 28 Ca 9065/15) zum Scheitern verurteilt.
Schlagworte
KÜNDIGUNG
ARBEITGEBER
MITARBEITER
BERLIN
ARBEITNEHMER
ANPASSUNG
KRANKHEIT
ES
FEHLZEITEN
PROGNOSE
ARBEITSVERHÄLTNIS
ARBEITSPLATZ
RECHTSPRECHUNG
ALTENPFLEGE
WISSEN
Häusliche Pflege