CareLit Fachartikel

Kündigung wegen langer Krankheit: BEM ist Pflicht!

Sausen, P.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2016 · Heft 2 · S. 52 bis 53

Dokument
164847
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Sausen, P.;
Ausgabe
Heft 2 / 2016
Jahrgang 25
Seiten
52 bis 53
Erschienen: 2016-02-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Das Gesetz sieht in § 84 Abs.2 SGB IX vor, dass der Arbeitgeber ein BEM mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Mitarbeiters durchzuführen hat, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten insgesamt sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Ohne vorherige Durchführung eines solchen BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.10.2015 (Az.: 28 Ca 9065/15) zum Scheitern verurteilt.

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITGEBER MITARBEITER BERLIN ARBEITNEHMER ANPASSUNG KRANKHEIT ES FEHLZEITEN PROGNOSE ARBEITSVERHÄLTNIS ARBEITSPLATZ RECHTSPRECHUNG ALTENPFLEGE WISSEN Häusliche Pflege