CareLit Fachartikel
Einstehung des Zwischenhändlers für ein Verschulden des Herstellers (Konfitüren)
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 2 · S. 26 bis 30
Dokument
165208
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Verkäufer eines Lebensmittels, der selbst nicht Hersteller, sondern seinerseits nur Käufer des Lebensmittels somit Zwischenhändler ist, hat ungeachtet der Rechtsprechung des BGH zu § 278 BGB für ein Verschulden des Herstellers einzustehen, wenn er die Lieferung „gesunder und handelsüblicher Früchte verspricht und wenn er aufgrund der EU-Lebensmittelverordnungen zur Einhaltung der dort beschriebenen Standards verpflichtet ist.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
RECHT
ENTSCHEIDUNG
GUTACHTEN
BUNDESGERICHTSHOF
KOSTEN
HÖHE
FRÜCHTE
HANDEL
FREMDKÖRPER
ES
SERBIEN
ZEIT
VERHALTEN
Lebensmittel und Recht
Frankfurt