Zur Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB - Berücksichtigung unzureichender finanzieller, sachlicher oder personeller Ausstattung? Besprechung de…
Jacobs, H.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2016 · Heft 2 · S. 21 bis 22
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gem. § 1906 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, also insbesondere kein milderes, ebenso gut geeignetes Mittel zur Verfügung steht, um die Gefahr eines Schadens für den Betreuten i.S.d § 1906 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BGB abzuwenden. Der Beschluss des LG Arnsberg beschäftigt sich mit der Frage, ob bei der Prüfung der Erforderlichkeit die begrenzte Ausstattung der Einrichtung, in der sich der Betreute aufhält, hinzunehmen ist oder ob die Suche nach milderen Mitteln ohne Rücksicht auf finanzielle, sachliche oder personelle Mänge…