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Zur Erforderlichkeit freiheitsentziehender Maßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB - Berücksichtigung unzureichender finanzieller, sachlicher oder personeller Ausstattung? Besprechung de…

Jacobs, H.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2016 · Heft 2 · S. 21 bis 22

Dokument
165294
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Jacobs, H.;
Ausgabe
Heft 2 / 2016
Jahrgang 25
Seiten
21 bis 22
Erschienen: 2016-02-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gem. § 1906 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass diese zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, also insbesondere kein milderes, ebenso gut geeignetes Mittel zur Verfügung steht, um die Gefahr eines Schadens für den Betreuten i.S.d § 1906 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BGB abzuwenden. Der Beschluss des LG Arnsberg beschäftigt sich mit der Frage, ob bei der Prüfung der Erforderlichkeit die begrenzte Ausstattung der Einrichtung, in der sich der Betreute aufhält, hinzunehmen ist oder ob die Suche nach milderen Mitteln ohne Rücksicht auf finanzielle, sachliche oder personelle Mänge…

Schlagworte

EINRICHTUNG BETREUUNGSRECHT BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG GERICHT LITERATUR FREIHEIT MENSCHEN BERLIN ES ZEIT HOLZ CHARAKTER NATUR Bt PRAX Spezial