CareLit Fachartikel

Das Betreuungsbehördenstärkungsgesetz vom 28. August 2013 (BGB1.1 S. 3393) und Folgen für die Tätigkeit anerkannter Betreuungsvereine (aufgezeigt am Beispiel Hamburg)

Bienwald, W.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2016 · Heft 2 · S. 23 bis 33

Dokument
165295
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Bienwald, W.;
Ausgabe
Heft 2 / 2016
Jahrgang 25
Seiten
23 bis 33
Erschienen: 2016-02-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Aus einem nördlichen Land der Bundesrepublik Deutschland wird berichtet, die Regierung vertrete die Auffassung, durch das „Bundesgesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde würden sich die Aufgaben von den Betreuungsvereinen zur örtlichen Betreuungsbehörde hin verschieben. Der Aufgabenzuwachs für die Betreuungsbehörde löse unmittelbar die Verringerung der Aufgaben der Betreuungsvereine aus; der Senat habe jedoch nicht die Absicht, sämtliche Aufgaben der Betreuungsvereine auf die Betreuungsbehörde zu verlagern.

Schlagworte

BETREUUNG BEHÖRDE ANERKENNUNG AUSBILDUNG ENTSCHEIDUNG GESETZ DEUTSCHLAND REGIERUNG POLITIK PERSONEN ROLLE WAHRNEHMUNG BERATUNG ORGANISATIONEN ARBEIT WERBUNG