Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - nicht genehmigte Nebentätigkeit
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 2 · S. 112 bis 115
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Betriebsratsmitglied verletzt durch die Wahrnehmung des Amtes als Beisitzer von Einigungsstellen mehrerer Betriebe des Arbeitgebers für sich genommen nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach §241 Abs. 2 BGB. Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten die Interessen der von dem Regelungsgegenstand der Einigungsstelle betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels Loyalität gegenüber der Arbeitgeberseite, sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach §76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur d…