Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG?
Schafranek, F.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 2 · S. 37 bis 40
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Man stelle sich vor: Da wird ein Arzneimittel verkauft, das seiner Bezeichnung nach, aber nicht tatsächlich einen bestimmten Wirkstoff enthält. Das ist irreführend und unterfällt dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Danach ist es nicht erlaubt, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Das Untersagen der Herstellung dieses Arzneimittels lässt sich unproblematisch auf § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG stützen.1 Die Vorschrift ermächtigt die zuständigen Behörden, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Ver…