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Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG?

Schafranek, F.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 2 · S. 37 bis 40

Dokument
165415
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Schafranek, F.;
Ausgabe
Heft 2 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
37 bis 40
Erschienen: 2016-02-29 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Man stelle sich vor: Da wird ein Arzneimittel verkauft, das seiner Bezeichnung nach, aber nicht tatsächlich einen bestimmten Wirkstoff enthält. Das ist irreführend und unterfällt dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Danach ist es nicht erlaubt, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Das Untersagen der Herstellung dieses Arzneimittels lässt sich unproblematisch auf § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG stützen.1 Die Vorschrift ermächtigt die zuständigen Behörden, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Ver…

Schlagworte

URTEIL NORM ERLASS GESUNDHEIT BEHÖRDE ARZNEIMITTEL BEURTEILUNG LITERATUR RECHTSPRECHUNG VERSTÄNDNIS BUNDESREGIERUNG TIER ZULASSUNG FAMILIE WERBUNG RICHTLINIE