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Rabattierbarkeit von Großhandelszuschlägen gem. § 2 AMPreisV und Rechtsnatur von Rabatten und Skonti AMPrV§2;UWG §4 11

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 2 · S. 56 bis 64

Dokument
165419
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
56 bis 64
Erschienen: 2016-02-29 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Eine Rabattgewährung des pharmazeutischen Unternehmens gegenüber dem Großhandel komme nicht in Betracht. Der Großhandel wiederum dürfe der Apotheke einen „Rabatt im Rahmen des Großhandelszuschlags gewähren: Er dürfe die Arzneimittel zu einem Preis verkaufen, der mindestens dem Herstellerabgabepreis zuzüglich dem Festzuschlag von 0,70 EUR (und Umsatzsteuer) und höchstens dem Herstellerabgabepreis zuzüglich Festzuschlag und Höchstzuschlag (und Umsatzsteuer) entspreche.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF URTEIL APOTHEKER RECHTSPRECHUNG KRANKENVERSICHERUNG INTERNET SCHREIBEN APOTHEKEN HÖHE WERBUNG VOKABULAR NAMEN ES VERHALTEN BEVÖLKERUNG