CareLit Fachartikel
Außerordentliche Kündigung: So reagieren Pflegende richtig
Siefarth, T.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2016 · Heft 3 · S. 78 bis 80
Dokument
165431
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss den allgemeinen Vorschriften des BGB genügen. So darf die Kündigung nur durch denjenigen erfolgen, der dazu auch wirklich berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte man die Kündigung zurückweisen und sie damit unwirksam machen (§ 180 BGB). Ist der Kündigung eine Vollmacht beigelegt, muss diese auf jeden Fall im Original vorgelegt werden. Wurde nur eine Kopie vorgelegt, kann man die Kündigung durch Zurückweisung entkräften (§ 174 BGB).
Schlagworte
KÜNDIGUNG
ARBEITGEBER
GERICHT
NOTARZT
KRANKENSCHWESTER
MITARBEITER
ES
SCHOCK
PRAXIS
ATEMGERÄUSCHE
MENSCHEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
PROGNOSE
DIEBSTAHL
GEWALT
TELEFON