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Außerordentliche Kündigung: So reagieren Pflegende richtig

Siefarth, T.; · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2016 · Heft 3 · S. 78 bis 80

Dokument
165431
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Siefarth, T.;
Ausgabe
Heft 3 / 2016
Jahrgang 55
Seiten
78 bis 80
Erschienen: 2016-03-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Bei einer Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss den allgemeinen Vorschriften des BGB genügen. So darf die Kündigung nur durch denjenigen erfolgen, der dazu auch wirklich berechtigt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte man die Kündigung zurückweisen und sie damit unwirksam machen (§ 180 BGB). Ist der Kündigung eine Vollmacht beigelegt, muss diese auf jeden Fall im Original vorgelegt werden. Wurde nur eine Kopie vorgelegt, kann man die Kündigung durch Zurückweisung entkräften (§ 174 BGB).

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITGEBER GERICHT NOTARZT KRANKENSCHWESTER MITARBEITER ES SCHOCK PRAXIS ATEMGERÄUSCHE MENSCHEN ARBEITSVERHÄLTNIS PROGNOSE DIEBSTAHL GEWALT TELEFON