Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, Teil 2. Die Definition
Richter, R.; · Häusliche Pflege Praxis, Hannover · 2016 · Heft 3 · S. 5 bis 6
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Pflegebedürftige sind nach §14 Abs. 1 SGB XI in der Fassung ab 1. Januar 2017 Personen, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Der Hilfebedarf muss auf den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder den Fähigkeitsstörungen beruhen, andere Ursachen für einen Hilfebedarf etwa die bisher festzustellende Krankheit im Sinne des §14 Abs. 2 SGB XI in der bisherigen Fassung bleiben außer Betracht. Pflegeauslösende Diagnosen werden künftig für die Begründung der Pflegebedürftigkeit nicht mehr bei der Eingruppierung in einen Pflegegra…