CareLit Fachartikel
Urteil stellt klar: Freizeitausgleich trotz Arbeitsunfähigkeit
Sausen, P.; · Altenheim, Hannover · 2016 · Heft 3 · S. 60 bis 61
Dokument
165559
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Befugnis des Arbeitgebers zur ein-seitigen Anordnung von Freizeitausgleich folgt aus seinem Direktionsrecht. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lässt einen vom Arbeitgeber angeordneten Freizeitausgleich nicht entfallen. Der Mitarbeiter trägt grundsätzlich das Risiko, dass er die durch die Arbeitsbe-freiung gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seiner Vorstellung nutzen kann. Es liegt kein mit dem Urlaubsrecht vergleichbarer Fall vor, wonach Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARBEITGEBER
ARBEITSRECHT
RECHT
RISIKO
KRANKHEIT
ES
PRAXIS
BESCHEINIGUNG
BERLIN
ZEIT
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSLEISTUNG
Altenheim
Hannover