CareLit Fachartikel

Urteil stellt klar: Freizeitausgleich trotz Arbeitsunfähigkeit

Sausen, P.; · Altenheim, Hannover · 2016 · Heft 3 · S. 60 bis 61

Dokument
165559
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Sausen, P.;
Ausgabe
Heft 3 / 2016
Jahrgang 55
Seiten
60 bis 61
Erschienen: 2016-03-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Die Befugnis des Arbeitgebers zur ein-seitigen Anordnung von Freizeitausgleich folgt aus seinem Direktionsrecht. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lässt einen vom Arbeitgeber angeordneten Freizeitausgleich nicht entfallen. Der Mitarbeiter trägt grundsätzlich das Risiko, dass er die durch die Arbeitsbe-freiung gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seiner Vorstellung nutzen kann. Es liegt kein mit dem Urlaubsrecht vergleichbarer Fall vor, wonach Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARBEITGEBER ARBEITSRECHT RECHT RISIKO KRANKHEIT ES PRAXIS BESCHEINIGUNG BERLIN ZEIT RECHTSPRECHUNG ARBEITSLEISTUNG Altenheim Hannover