Abwerben von Kunden - grundsätzlich zulässig!
Zimmermann, A.; · Heilberufe · 2016 · Heft 3 · S. 45 bis 46
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 07. 04. 2005 (Az. I ZR 140/02. L) im Grundsatz festgestellt, dass es zum Wesen des Wettbewerbs gehört, dass Kunden abgeworben werden. Im Wettbewerb habe grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. In einer vorausgegangenen Entscheidung (Urteil vom 08. 11. 2001, Az. I ZR 124/99) hatte der Bundesgerichtshof bereits klargestellt, dass der Kundenkreis eines Unternehmens kein geschütztes Rechtsgut sei und das Abwerben von Kunden zum Wesen des Wettbewerbs gehöre auch wenn die Kunden noch an einen Mitbewerber gebunden seien.