CareLit Fachartikel
Keine Mitbestimmung bei Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der BA
Die Personalvertretung, Berlin · 2016 · Heft 3 · S. 99 bis 102
Dokument
165696
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Als Grundlage für die Nutzung der den gemeinsamen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erließ die Bundesagentur für Arbeit im September 2011 „Allgemeine Nutzungsbestimmungen (ANB) für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen (gE) - im Folgenden: ANB. Darin heißt es unter Punkt 8 „Nutzungsrechte: Die Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der BA-IKT einschließlich des Internets ist nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen.
Schlagworte
IT
EINRICHTUNG
MITBESTIMMUNG
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
ARBEITSZEIT
ARBEIT
SOFTWARE
SCHREIBEN
RISIKO
SICHERHEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
Die Personalvertretung
Berlin