CareLit Fachartikel
Zum Arbeitnehmerstatus von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaften - BetriebsratswahlBetrVG § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1 und Abs. 2; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 2 · S. 92 bis 105
Dokument
165746
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird davon ausgegangen, dass Gesundheits und Krankenpflegerinnen, die sich in einem eingetragenen Verein zusammengeschlossen haben (hier: einer DRK-Schwesternschaft), nicht Arbeitnehmerinnen dieser DRK-Schwesternschaft sind. Eine solche Annahme soll auch für DRK-Schwestern gelten, die in einem Krankenhaus, welches nicht der DRK-Schwesternschaft gehört, aufgrund eines sog. Gestellungsvertrags tätig werden.
Schlagworte
ARBEITNEHMER
RECHTSPRECHUNG
PERSONALRAT
SCHWESTERNSCHAFT
TÄTIGKEIT
RECHT
ES
ESSEN
PERSONEN
ALTENPFLEGE
GEBURTSHILFE
SCHREIBEN
HÖHE
MENSCHEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
ZEIT