CareLit Fachartikel
Arbeitsvertrag
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2016 · Heft 3 · S. 34 bis 36
Dokument
165818
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nicht in jedem Fall ist eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich, sondern nur dann, wenn es tatsächliche inhaltliche Neuerungen gibt. Ändern sich etwa nur die persönlichen Daten von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, bleibt hierdurch die Identität der Arbeitsvertragsparteien bestehen. Ändert sich die Adresse des Arbeitgebers, werden in der Regel die Arbeitsverträge nicht angepasst. Ändern sich Wohnort und/oder Name der Arbeitnehmerin, wird dies in der Personalakte vermerkt. Der Arbeitsvertrag selbst bleibt meist ein und derselbe.
Schlagworte
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
KÜNDIGUNG
ARBEITSZEIT
ARBEITSVERTRAG
MITARBEITER
ES
PRAXIS
TRAGEN
PATIENTEN
ARBEITSPLATZ
ARBEITSVERHÄLTNIS
TEXTVERARBEITUNG
SOFTWARE
SCHWANGERSCHAFT
RECHTSANWÄLTE