CareLit Fachartikel

Arbeitsvertrag

Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2016 · Heft 3 · S. 34 bis 36

Dokument
165818
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2016
Jahrgang 55
Seiten
34 bis 36
Erschienen: 2016-03-01 00:00:00
ISSN
0942-8623
DOI

Zusammenfassung

Nicht in jedem Fall ist eine Änderung des Arbeitsvertrags erforderlich, sondern nur dann, wenn es tatsächliche inhaltliche Neuerungen gibt. Ändern sich etwa nur die persönlichen Daten von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, bleibt hierdurch die Identität der Arbeitsvertragsparteien bestehen. Ändert sich die Adresse des Arbeitgebers, werden in der Regel die Arbeitsverträge nicht angepasst. Ändern sich Wohnort und/oder Name der Arbeitnehmerin, wird dies in der Personalakte vermerkt. Der Arbeitsvertrag selbst bleibt meist ein und derselbe.

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITNEHMER KÜNDIGUNG ARBEITSZEIT ARBEITSVERTRAG MITARBEITER ES PRAXIS TRAGEN PATIENTEN ARBEITSPLATZ ARBEITSVERHÄLTNIS TEXTVERARBEITUNG SOFTWARE SCHWANGERSCHAFT RECHTSANWÄLTE