CareLit Fachartikel
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte LAG Mainz vom 12.11.2015 (5 Sa 141/15)
Rechtsdepesche, Köln · 2016 · Heft 3 · S. 72 bis 74
Dokument
165824
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Anspruch auf Entfernung einer Abmah-nung aus der Personalakte besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.
Schlagworte
ABMAHNUNG
ENTSCHEIDUNG
VORSCHRIFTEN
ARBEITNEHMER
HAMBURG
RECHT
GESUNDHEITSWESEN
BESCHEINIGUNG
PSYCHIATRIE
PSYCHOTHERAPIE
BERLIN
RISIKO
VERHALTEN
Rechtsdepesche
Köln