CareLit Fachartikel

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte LAG Mainz vom 12.11.2015 (5 Sa 141/15)

Rechtsdepesche, Köln · 2016 · Heft 3 · S. 72 bis 74

Dokument
165824
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2016
Jahrgang 13
Seiten
72 bis 74
Erschienen: 2016-03-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Der Anspruch auf Entfernung einer Abmah-nung aus der Personalakte besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.

Schlagworte

ABMAHNUNG ENTSCHEIDUNG VORSCHRIFTEN ARBEITNEHMER HAMBURG RECHT GESUNDHEITSWESEN BESCHEINIGUNG PSYCHIATRIE PSYCHOTHERAPIE BERLIN RISIKO VERHALTEN Rechtsdepesche Köln