CareLit Fachartikel

Eingeschränkt schuldfähig

Zimmermann, A.; · Altenpflege, Hannover · 2016 · Heft 3 · S. 48 bis 51

Dokument
166009
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenpflege, Hannover
Autor:innen
Zimmermann, A.;
Ausgabe
Heft 3 / 2016
Jahrgang 41
Seiten
48 bis 51
Erschienen: 2016-03-01 00:00:00
ISSN
0341-0455
DOI

Zusammenfassung

Handelt er jedoch im Zustand einer Schuldunfähigkeit, so haftet er auch nicht. Dies ist in § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Ist die Demenzerkrankung so weit fortgeschritten, dass der Betroffene sich in einem Zustand befindet, der die so genannte freie Willensbestimmung ausschließt, so hat er für die Schäden nicht einzustehen.

Schlagworte

HEIMBEWOHNER URTEIL RISIKO BETREUUNG DEMENZ ENTSCHEIDUNG ALTENPFLEGE AUFMERKSAMKEIT SCHULDUNFÄHIGKEIT VERHALTEN PERSONEN RECHTSPRECHUNG CHECKLISTE SCHULTER WOHNUNG TELEFON