CareLit Fachartikel
Eingeschränkt schuldfähig
Zimmermann, A.; · Altenpflege, Hannover · 2016 · Heft 3 · S. 48 bis 51
Dokument
166009
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Handelt er jedoch im Zustand einer Schuldunfähigkeit, so haftet er auch nicht. Dies ist in § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Ist die Demenzerkrankung so weit fortgeschritten, dass der Betroffene sich in einem Zustand befindet, der die so genannte freie Willensbestimmung ausschließt, so hat er für die Schäden nicht einzustehen.
Schlagworte
HEIMBEWOHNER
URTEIL
RISIKO
BETREUUNG
DEMENZ
ENTSCHEIDUNG
Zustand
Handelt
Jedoch
Schuldunfähigkeit
Haftet
Bürgerlichen
Gesetzbuches
Geregelt
Demenzerkrankung
Fortgeschritten