Jahressonderzahlung - Bemessungsgrundlage bei Befristungskette und Arbeitszeitänderung
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 3 · S. 146 bis 147
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Jahressonderzahlung nach §20 TV-L bemisst sich auch dann nach dem Referenzzeitraum Juli bis September, wenn der Arbeitsvertrag später befristungsbedingt endet und der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss daran nahtlos weiterbeschäftigt wird, sofern zwischen beiden Verträgen eine rechtliche Einheit besteht. Der Ersatzbemessungszeitraum des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, da das Arbeits Verhältnis nicht nach dem 31. August begonnen hat. Wird lediglich die Dauer der Arbeitszeit verändert, während alle anderen Regelungen, insbesondere die Grundlagen der Entgeltfortzahlung, di…