Zur Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel (Chlorhexidin)
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 3 · S. 79 bis 82
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Mundspüllösungen, die Chlorhexidin enthalten, miteinander in Wettbewerb. Die Klägerin vertreibt die als Arzneimittel zugelassene, nicht verschreibungspflichtige Mundspüllösung „D. PR.® 0,2% CHX, die den Wirkstoff Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,2 % enthält. Die Beklagte vertreibt die Mundspüllösung „GUM® P.® 0,2 %, die ebenfalls den Wirkstoff Chlorhexidin in einer Konzentration von 0,2 % enthält. Sie bringt diese Mundspüllösung als Kosmetikum in den Verkehr und verfügt für sie über keine Zulassung als Arzneimittel. Die Anwendungsempfehlung auf der Umverpackung des…