Haftungsfreistellung der Arbeitnehmer
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2016 · Heft 4 · S. 36 bis 38
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Müsste die Arbeitnehmerin für den Schadensersatz nach den allgemeinen (zivilrechtlichen) Regeln einstehen, könnte sie dies leicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Denn häufig ist der entstandene Schaden so groß, dass er in keinem Verhältnis zum Gehalt steht. Beachtet man weiter, dass die Arbeitnehmer in in der Regel nicht selbst im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ihre Arbeit frei bestimmen kann sowie darüber hinaus auch keinen Einfluss daraufhat, wie der Betrieb organisiert wird und welche Arbeitsmittel eingesetzt werden, so dürfte klar sein, dass eine alleinige Haftung der Arbeitnehmer in nicht gerechtfe…