CareLit Fachartikel

Veröffentlichung von Dienstplanentwürfen ohne Betriebsratszustimmung möglich, allerdings nicht umsetzbar

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 4 · S. 235 bis 248

Dokument
166650
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2016
Jahrgang 20
Seiten
235 bis 248
Erschienen: 2016-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Der Betriebsrat hat es hinzunehmen, wenn die Arbeitgeberin Dienstplanentwürfe mit der Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters oder mit der Kennzeichnung der noch fehlenden Zustimmung des Betriebsrats betriebsöffentlich aushängt. Nimmt die Arbeitgeberin allerdings die Arbeitskraft ihrer Areitnehmer entsprechend dem ausgehängten Entwurf entgegen, ohne dass inzwischen eine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt wurde, verletzt sie damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Schlagworte

PERSONALRAT ARBEITSZEIT DIENSTPLAN ARBEITGEBER ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG BELEGSCHAFT PRAXIS PATIENTEN SICHERHEIT ES SCHREIBEN ARBEIT VERHALTEN RECHTSPRECHUNG SOFTWARE