CareLit Fachartikel
Veröffentlichung von Dienstplanentwürfen ohne Betriebsratszustimmung möglich, allerdings nicht umsetzbar
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 4 · S. 235 bis 248
Dokument
166650
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Betriebsrat hat es hinzunehmen, wenn die Arbeitgeberin Dienstplanentwürfe mit der Kennzeichnung ihres Entwurfscharakters oder mit der Kennzeichnung der noch fehlenden Zustimmung des Betriebsrats betriebsöffentlich aushängt. Nimmt die Arbeitgeberin allerdings die Arbeitskraft ihrer Areitnehmer entsprechend dem ausgehängten Entwurf entgegen, ohne dass inzwischen eine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt wurde, verletzt sie damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Schlagworte
PERSONALRAT
ARBEITSZEIT
DIENSTPLAN
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
ENTSCHEIDUNG
BELEGSCHAFT
PRAXIS
PATIENTEN
SICHERHEIT
ES
SCHREIBEN
ARBEIT
VERHALTEN
RECHTSPRECHUNG
SOFTWARE