CareLit Fachartikel
Abmahnung vermeiden
SCHIEDER, C.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2016 · Heft 5 · S. 30 bis 33
Dokument
166717
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sofern man mit einer eigenen Homepage im Internet auftreten will, muss man sich einen Domainnamen überlegen und sich registrieren. Viele Namen sind aber vom Namensrecht geschützt, insbesondere von Personen und Unternehmen. Bei verschiedenen Personen mit dem gleichen Namen darf diejenige ihn als Webadresse nutzen, die sie als erstes registriert hat. Bei gleichlautenden Unternehmensnamen muss geprüft werden, wem nach dem Marken-, Namensund Wettbewerbsrecht bevorzugt das Nutzungsrecht zukommt.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
ABMAHNUNG
UNTERNEHMEN
RECHT
HILFE
BETREIBER
Namen
Personen
Sofern
Eigenen
Homepage
Internet
Auftreten
Einen
Domainnamen
Überlegen