Vorsorgeund Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung für behinderte Menschen
Marburger, H.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2016 · Heft 4 · S. 70 bis 74
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch (SGB XI) ist die erste Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Sozialleistungsträger zur Rehabilitation und teilhabe behinderter Menschen. Dort wird auch (und zwar in § 2) geregelt, wann Menschen behindert sind. Dies ist danach dann der Fall, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.