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Stufenlaufzeit bei Rückgruppierung (TVöD VKA)TVÖDA/KA§§16, 17
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 4 · S. 202 bis 203
Dokument
166783
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zur Rückgruppierung sieht §17 Abs. 4 TVöD VKA lediglich vor, dass die in einer höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe beibehalten wird. Für die Tarifbeschäftigten des Bundes ist in §17 Abs. 5 S.4 TVöD/Bund ausdrücklich geregelt, dass die zurückgelegte Stufenlaufzeit aus der höheren Entgeltgruppe in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet wird.
Schlagworte
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