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Stufenlaufzeit bei Rückgruppierung (TVöD VKA)TVÖDA/KA§§16, 17

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 4 · S. 202 bis 203

Dokument
166783
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2016
Jahrgang 30
Seiten
202 bis 203
Erschienen: 2016-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Zur Rückgruppierung sieht §17 Abs. 4 TVöD VKA lediglich vor, dass die in einer höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe beibehalten wird. Für die Tarifbeschäftigten des Bundes ist in §17 Abs. 5 S.4 TVöD/Bund ausdrücklich geregelt, dass die zurückgelegte Stufenlaufzeit aus der höheren Entgeltgruppe in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet wird.

Schlagworte

TVÖD EINGRUPPIERUNG ARBEITGEBER ARCHIV LEISTUNG SERVICE ARBEITSVERHÄLTNIS RECHTSPRECHUNG ES EIGNUNG Zeitschrift für Tarifrecht München