Kombinierte Nomenklatur Verzehrmenge Calciumgehalt
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 4 · S. 125 bis 128
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verord-nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ist dahin auszulegen, dass ein Produkt wie Brausetabletten mit einem Calciumgehalt von 500 mg pro Tablette, die zur Vorbeugung und Behandlung eines Calciummangeis und zur Unterstützung einer speziellen Therapie zur Vorbeugung und Behandlung einer Osteoporose angewandt werden und für die auf dem Etikett für Erwachsene eine maximale Tagesdosis v…