CareLit Fachartikel
Zur Zulassungspflicht von umgefüllten zentral zugelassenen Arzneimitteln und Auslegung der Ausnahmen von der Zulassungspflicht (Lucentis)
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 4 · S. 140 bis 154
Dokument
166848
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Umfüllen der VEGF-Hemmcr Lucentis (Novartis) und Avastin (Röche) durch die Firma Apozyt verstößt nicht gegen geltendes Recht. Für die Herstellung patientenindividuell abgefüllter Fertigarzneimittel ist keine gesonderte europäische Zulassung notwendig. Die Arzneimittel dürfen jedoch beim Umfüllen in ihrer Zusam-mensetzung nicht verändert werden und es dürfen infolge des Umfüllvorganges keine maßgeblichen Veränderungen hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit oder Sicherheit auftreten.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
HERSTELLUNG
THERAPIE
ENTSCHEIDUNG
APOTHEKE
SICHERHEIT
ZULASSUNG
DEUTSCHLAND
RANIBIZUMAB
MAKULADEGENERATION
BLUTGEFÄSSE
KANÜLE
RISIKO
AUGE
BEVACIZUMAB
ES