Finanzierung wird verbessert
RIESENBECK-MÜLLER, D.; PIELEN, M.; · Care konkret, Hannover · 2016 · Heft 4 · S. 7
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit dem 1. Januar 2015 muss der Anteil der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen, der zur Refinanzierung der Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung abschreibungsfähiger Anlagegüter gewährt wird, in Rheinland-Pfalz zweckentsprechend verwendet werden. Hintergrund ist § 7 Abs. 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebots Struktur (LPflegeASGDVO) in Verbindung mit § 9 Nr. 1 Buchstabe der des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflege ASG).