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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte, die in Wechselschicht arbeiten (TVöD)TVöD-K § 7 Abs. 6, 7, 8 Buchst, c, § 8 Abs. 1
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 5 · S. 252 bis 255
Dokument
167227
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für in Wechselschicht tätige Teilzeitbeschäftigte fallen gem. §7 Abs. 8c TVöD-K bei ungeplanter Anordnung von Arbeit über den Dienstplan hinaus (1. Alt. der Lesart des § 7 Abs. 8c TVöD nach BAG 25.4.2013 - 6 AZR 800/11 -) erst dann Überstundenzuschläge gem. §8 Abs.la TVöD-K an, wenn sie in einer Woche mehr als 39 Stunden (Vollzeit) arbeiten. Ein Ausgleich im Schichtplanturnus findet in diesem Fall nicht statt.
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ALTERNATIVE
ARBEITNEHMER
TVÖD
ENTSCHEIDUNG
DIENSTPLAN
ARBEIT
KRANKENHÄUSER
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSLEISTUNG
ZEIT
MÄNNER
FRAUEN
RICHTLINIE
LITERATUR
Zeitschrift für Tarifrecht