Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub - Verfall trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 5 · S. 259 bis 260
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Revision der Bekl. ist begründet.... Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf weitere zehn Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2012. Die Bekl. hat den aus dem Jahr 2012 stammenden Anspruch des Kl. auf gesetzlichen Mindesturlaub durch die Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub erfüllt (§362 Abs. 1 BGB). Der darüber hinausgehende Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub ging ungeachtet der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Kl. mit Ablauf des 31.3.2013 unter. Ein Anspruch des Kl. auf Ersatzurlaub besteht nicht, da sich die Bekl. vor diesem Zeitpunkt nicht in Verzug mit der Urlaubsgewährung befand.