Mindestlohn in der Pflege
Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2016 · Heft 5 · S. 8
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Mindestlohn im ambulanten Pflegebereich ist auch für die Wegezeiten zwischen den Patienten sowie zwischen die-sen und den Geschäftsräumen des Pflegedienstes zu zahlen (§ 2 Abs. 2). Er ist bis zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist (§ 3 Abs. 1). Das bedeutet, der Mindestlohn für den Monat Januar wäre am 15. Februar fällig. Darüber hinausgehende, geleistete Stunden (Mehrarbeit) können auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Stunden dann allerdings durch den Arbeitgeber auszugleichen.