CareLit Fachartikel

Mindestlohn in der Pflege

Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2016 · Heft 5 · S. 8

Dokument
167293
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Demenzpflege im Blick, Stuttgart
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2016
Jahrgang 6
Seiten
8
Erschienen: 2016-05-01 00:00:00
ISSN
1867-6545
DOI

Zusammenfassung

Der Mindestlohn im ambulanten Pflegebereich ist auch für die Wegezeiten zwischen den Patienten sowie zwischen die-sen und den Geschäftsräumen des Pflegedienstes zu zahlen (§ 2 Abs. 2). Er ist bis zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist (§ 3 Abs. 1). Das bedeutet, der Mindestlohn für den Monat Januar wäre am 15. Februar fällig. Darüber hinausgehende, geleistete Stunden (Mehrarbeit) können auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind diese Stunden dann allerdings durch den Arbeitgeber auszugleichen.

Schlagworte

REHABILITATION MITARBEITER VERGÜTUNG ARBEITSZEIT BUNDESLÄNDER RECHT HÖHE WÄSCHEREI PATIENTEN ZEIT ARBEITSLEISTUNG MUND MENSCHEN DEMENZ Demenzpflege im Blick Stuttgart