CareLit Fachartikel
Arzneimittelrechtliche Untersagungsverfügung - Interessenabwägung im Eilverfahren
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 5 · S. 204 bis 207
Dokument
167376
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AMG normiert einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der vorliegt, wenn Großhandel mit Arzneimitteln ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 52a AMG oder nach der auf Art. 77 der Richtlinie 2001/83/EG beruhenden nationalen Vorschrift eines anderen EU-Mitgliedstaates erfolgt. Das Vorliegen auch einer konkreten Gefahr für die Arznei-mittelsicherheit ist kein Tatbestandsmerkmal. Das Fehlen einer solchen ist erst im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen; der Nachweis obliegt dem Adressaten der Verfügung.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
RICHTLINIE
BEHÖRDE
NORM
VORSCHRIFTEN
UNTERNEHMEN
RECHTSPRECHUNG
APOTHEKEN
FLÖHE
BUNDESREGIERUNG
GESUNDHEIT
BEVÖLKERUNG
HANDEL
WISSENSCHAFT
QUARANTÄNE
UNTERLAGEN