Rettung auf dem Papier
Bauchowitz, A.; · GesundheitsWirtschaft, Melsungen · 2016 · Heft 6 · S. 42 bis 43
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Demnach findet die Insolvenzordnung (InsO) nun für alle gesetzlichen Krankenkassen Anwendung. Seither haben alle Kassen gemäß § 171e SGB V ausreichendes Deckungskapital für ihre Versorgungsverpflichtungen zu bilden. Zuvor betraf dies nur die bundesunmittelbaren Kassen, für welche die InsO bereits galt. Diese finanzielle Ungleichbehandlung von Bundesund landesunmittelbaren Krankenkassen führte zu unterschiedlichen wettbewerblichen Ausgangssituationen. Durch die Einführung der Insolvenzfähigkeit und damit der Umlageund Beitragspflicht aller Krankenkassen hat der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung beseitigt.