CareLit Fachartikel

Beibringungsgrundsatz und Beschleunigungsgebot in Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 18 a KHG

Das Krankenhaus, Berlin · 2016 · Heft 6 · S. 524 bis 529

Dokument
167819
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2016
Jahrgang 108
Seiten
524 bis 529
Erschienen: 2016-06-01 00:00:00
ISSN
0340-3602
DOI

Zusammenfassung

Die prospektiv zu führenden Verhandlungen sollen binnen sechs Wochen in eine Vereinbarung münden (| 11 Absatz 3 Satz 2 KHEntgG in Verbindung mit 18 Absatz 4 KHG). Wenn die Verhandlungen scheitern, dann wird das Beschleunigungsgebot für das nachfolgende Verfahren der Konfliktlösung an die Schiedsstelle adressiert: Die Schiedsstelle hat innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte (J 13 Absatz 2 KHEntgG).

Schlagworte

SCHIEDSSTELLE URTEIL KRANKENHAUSTRÄGER VEREINBARUNG ENTSCHEIDUNG PATIENT RECHTSANWÄLTE ES UNTERLAGEN WAHRNEHMUNG PATIENTEN HÖHE THERAPIE KUNST HAND VERHALTEN