Zulässigkeit von Skonti des pharmazeutischen Großhandels
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 17 bis 25
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 2 AMPreisV enthält entsprechend seinem Wortlaut („darf... höchstens... erhoben werden“) nicht die Festlegung eines Festpreises, sondern die Festsetzung einer Preisspanne mit einer Begrenzung durch den Höchstpreis. Der Großhandel darf diesen Preisrahmen unausgeschöpft lassen und die Apotheken zum Herstellerabgabepreis beliefern. Die Norm regelt die Möglichkeit für den Großhandel, Zuschläge zu erheben, begrenzt diese nach oben, jedoch nicht nach unten. Die Begriffe „Rabatt“ und „Skonto“ unterscheiden sich kaufmännisch und buchhalterisch. Skonto reduziert nicht den Verkaufspreis. Hieraus ergibt sich, dass Skonto…