Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei unvollständiger Angabe der Inhaltsstoffe eines Augensprays
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 25 bis 36
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien vertreiben Medizinprodukte an Verbraucher. Die Kl. vertreibt seit über 10 Jahren in Deutschland ein Augenspray unter den Markennamen „E.®“ und „F.®“ (Anlagen K 4, K 5). Sie ist Marktführerin. Die Bekl. eine 100 %ige Tochtergesellschaft der G.NV, welche auch die Geschäftsführung der Bekl. stellt vertreibt in Deutschland das Augenspray „H.®“ (im nachfolgenden: angegriffene Ausführungsform oder angegriffener Spray), dessen Herstellerin die in der Schweiz ansässige I. AG ist. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein Lidspray in Form einer Öl in-Wasser-Emulsion.