CareLit Fachartikel

Verfassungsbeschwerde bzgl. Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für Deutschland eingeführte Arzneimittel erfolglos

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 237 bis 239

Dokument
168014
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
237 bis 239
Erschienen: 2016-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Etagen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RECHTSPRECHUNG BUNDESGERICHTSHOF RICHTLINIE URTEIL VERLETZUNG DEUTSCHLAND WERBUNG APOTHEKEN BEURTEILUNG GESUNDHEIT BEVÖLKERUNG ZEIT ZULASSUNG Pharma Recht Frankfurt