CareLit Fachartikel

Verwechslungsgetahr zwischen „BEAUTY-TOX und „BEAUTETOX

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 250 bis 255

Dokument
168017
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
250 bis 255
Erschienen: 2016-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1 ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Sie handelt unter der Bezeichnung „X.“ mit Kosmetikprodukten. Zu ihrem Sortiment zählte unter anderem ein Produkt mit der Bezeichnung „BEAUTYTOX“ bzw. „BEAUTETOX“. Sie ist Inhaberin der am 18. 2. 2013 angemeldeten Benelux-Marke „BEAUTETOX“, Registernummer 1263269, die unter anderem für Reinigungsmittel und Hygieneprodukte eingetragen ist (Anlage K28).

Schlagworte

RECHT BUNDESGERICHTSHOF VERLETZUNG RECHTSPRECHUNG GESCHÄFTSFÜHRER BELGIEN SCHÖNHEITSPFLEGE KOSMETIKA SCHWEIZ HAUTCREME DEUTSCHLAND NAMEN BEURTEILUNG ES SPRACHE EUROPA