CareLit Fachartikel

Selbstbestimnnt leben bis zuletzt - Patientenverfügung in Palliative Care, Teil 2

Gerken, L.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2016 · Heft 7 · S. 47 bis 50

Dokument
168129
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Gerken, L.;
Ausgabe
Heft 7 / 2016
Jahrgang 19
Seiten
47 bis 50
Erschienen: 2016-07-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Pall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Pestlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüff der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebensund Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Schlagworte

PATIENTENVERFÜGUNG THERAPIE ENTSCHEIDUNG GESPRÄCH PATIENT ANGEHÖRIGE ES PATIENTEN PROGNOSE VERZÖGERUNG ROLLE PERSONEN FREUNDE RICHTLINIE TOD DEMENZ