CareLit Fachartikel

Bestimmtheit des Änderungsangebots bei betriebsbedingter Änderungskündigung

Die Personalvertretung, Berlin · 2016 · Heft 7 · S. 274 bis 279

Dokument
168377
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2016
Jahrgang 59
Seiten
274 bis 279
Erschienen: 2016-07-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Wie oben bereits erwähnt, haben Sie nach Überprüfung der Eingruppierung Ihrer Stelle als Schreibkraft nur einen Anspruch auf Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VIII (EG 3). Dies hängt mit einer irrtümlich fehlerhaften Eingruppierung seitens des Arbeitgebers zusammen. Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, eine irrtümlicherweise vorgenommene Eingruppierung einseitig zu korrigieren, so muss er doch darlegen, welcher Irrtum ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung unterlaufen ist.

Schlagworte

EINGRUPPIERUNG VERGÜTUNG ARBEITGEBER ARBEITNEHMER TÄTIGKEIT PERSONALRAT VERTRAUEN ARBEITSLEISTUNG ARBEITSPLATZ SCHREIBEN VERHALTEN ZEIT ARBEITSVERHÄLTNIS ES BERUFSAUSBILDUNG ROLLE