CareLit Fachartikel
Bestimmtheit des Änderungsangebots bei betriebsbedingter Änderungskündigung
Die Personalvertretung, Berlin · 2016 · Heft 7 · S. 274 bis 279
Dokument
168377
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wie oben bereits erwähnt, haben Sie nach Überprüfung der Eingruppierung Ihrer Stelle als Schreibkraft nur einen Anspruch auf Eingruppierung nach Vergütungsgruppe VIII (EG 3). Dies hängt mit einer irrtümlich fehlerhaften Eingruppierung seitens des Arbeitgebers zusammen. Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, eine irrtümlicherweise vorgenommene Eingruppierung einseitig zu korrigieren, so muss er doch darlegen, welcher Irrtum ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung unterlaufen ist.
Schlagworte
EINGRUPPIERUNG
VERGÜTUNG
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
TÄTIGKEIT
PERSONALRAT
VERTRAUEN
ARBEITSLEISTUNG
ARBEITSPLATZ
SCHREIBEN
VERHALTEN
ZEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
BERUFSAUSBILDUNG
ROLLE