Zum Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Kündigung des Heimversorgungsvertrags durch den Heimträger
Schmidt-Graumann, A.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 378 bis 383
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Apothekengesetz verpflichtet den Erlaubnisinhaber einer öffentlichen Apotheke, zur Versorgung von Heimbewohnern mit dem Heimträger einen schriftlichen Vertrag zu schliefien (§ 12a Abs. 1 ApoG). Der Vertrag ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Die Kündigung des Vertrags bedarf hingegen nicht der Genehmigung. Da § 12a Abs. 1 ApoG ein generelles Belieferungsverbot für Apotheken enthält, die keinen Heimversorgungsvertrag haben, führt die Kündigung des Vertrags dazu, dass die Apotheke das Heim nicht mehr beliefern darf.