Zur Anerkennung der niederländischen Berufsausbildung zur Pflege kraft
Roßbruch, R.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 407 bis 412
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Jedoch gebe es in den Niederlanden weder eine mit der deutschen Ausbildung zur Altenpflegerin vergleichbare Ausbildung noch ein vergleichbares Berufsbild. Der Hauptunterschied bestehe darin, dass der Verzorgende nicht ausschließlich in der Pflege älterer Menschen, sondern auch in der Familienpflege sowie der Pflege von Behinderten und Wöchnerinnen tätig sei. Während nach der AltPflAPrV mindestens 2.000 Stunden der Ausbildung in einer Einrichtung der Altenpflege zu absolvieren seien, könne den Unterlagen, die die Klägerin eingereicht habe, der Anteil der Pflege älterer Menschen in ihrer Ausbildung nicht entnommen…