CareLit Fachartikel

Zur Anerkennung der niederländischen Berufsausbildung zur Pflege kraft

Roßbruch, R.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 6 · S. 407 bis 412

Dokument
168386
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 6 / 2016
Jahrgang 20
Seiten
407 bis 412
Erschienen: 2016-06-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Jedoch gebe es in den Niederlanden weder eine mit der deutschen Ausbildung zur Altenpflegerin vergleichbare Ausbildung noch ein vergleichbares Berufsbild. Der Hauptunterschied bestehe darin, dass der Verzorgende nicht ausschließlich in der Pflege älterer Menschen, sondern auch in der Familienpflege sowie der Pflege von Behinderten und Wöchnerinnen tätig sei. Während nach der AltPflAPrV mindestens 2.000 Stunden der Ausbildung in einer Einrichtung der Altenpflege zu absolvieren seien, könne den Unterlagen, die die Klägerin eingereicht habe, der Anteil der Pflege älterer Menschen in ihrer Ausbildung nicht entnommen…

Schlagworte

BEHINDERUNG AUSBILDUNG ALTENPFLEGE BERUFSAUSBILDUNG ANERKENNUNG TÄTIGKEIT PERSONEN RECHTSPRECHUNG DEUTSCHLAND NIEDERLANDE MENSCHEN FAMILIENPFLEGE UNTERLAGEN BERUFE BESCHEINIGUNG ARBEIT