Betreiber von Pflegeheimen dürfen Preise nicht einseitig und ohneZustimmung der Bewohner erhöhen
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2016 · Heft 7 · S. 30 bis 37
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Betreiber von Pflegeheimen und anderen Wohnund Betreuungseinrichtungen dürfen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner erhöhen, wenn sich etwa die Betriebskosten ändern. Damit Preiserhöhungen aufgrund geänderter Berech-nungsgrundlage wirksam werden, sei neben anderen Vo-raussetzungen immer die Zustimmung des Verbrauchers nötig. Dies entspreche wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Eine davon abweichende Regelung im Heimvertrag verstoße gegen Paragraf 9 des Wohnund Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Danach habe der Unternehmer kein Recht auf eine einse…