Stufenzuordnung nach TV-L
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 7 · S. 374 bis 377
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kl. ist Arbeitnehmer i. S. d. Vorschrift. Im vorl. Fall geht es um eine nach dem Vorbringen des Kl. auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf die Entlohnung. Der Kl. ist auch nicht nach Art. 45 Abs. 4 AEUV von der Gewährleistung der Freizügigkeit ausgenommen. Nach dieser Vorschrift findet Art. 45 AEUV keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Belange des Staates unbedingt erforderlich ist. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung…