CareLit Fachartikel

Zur Rechtmäfligkeit der Verweigerung der Vorlage von Aktenteilen zum Informantenschutz(hier: Information über Missstände in einem Seniorenheim)

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 7 · S. 474 bis 479

Dokument
168582
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 7 / 2016
Jahrgang 20
Seiten
474 bis 479
Erschienen: 2016-07-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstands in der Regel einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache (hier des Verwaltungsgerichts des Saarlands), dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf.

Schlagworte

EINRICHTUNG BEHÖRDE AUFGABENSTELLUNG RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG IDENTITÄT NAMEN PERSONEN WISSEN UNTERLAGEN SCHREIBEN METHODIK LEBEN GESUNDHEIT FREIHEIT OFFENLEGUNG