Zur Rechtmäfligkeit der Verweigerung der Vorlage von Aktenteilen zum Informantenschutz(hier: Information über Missstände in einem Seniorenheim)
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 7 · S. 474 bis 479
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstands in der Regel einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache (hier des Verwaltungsgerichts des Saarlands), dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Allein aus dem Umstand, dass Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf.