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Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Haftung des Personalrats und seiner Mitglieder

Reich, A.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2016 · Heft 8 · S. 284 bis 289

Dokument
169183
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Reich, A.;
Ausgabe
Heft 8 / 2016
Jahrgang 59
Seiten
284 bis 289
Erschienen: 2016-08-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Personalratsmitglieder erhalten für ihre personalvertretungsrechtliche Tätigkeit über eine Aufwandsentschädigung hinaus eigentlich keine eigene Vergütung. Sie können nicht einmal für alle ihre aufgabenbezogenen Ausgaben eine Erstattung durch ihren Dienstherrn erzwingen. Trotz dieser Ehrenamtlichkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung stellt sich die Frage, ob nicht umgekehrt die Personalratsmitglieder sogar für ihre finanziell wirksamen Entscheidungen erforderlichenfalls selbst Schadensersatz leisten müssen, wobei eine derartige Haftung auch von einem Verschulden abhängig sein könnte.

Schlagworte

PERSONALRAT BUNDESGERICHTSHOF PERSONALVERTRETUNGSRECHT ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG PERSONALVERTRETUNG SCHADENSERSATZ SCHULD RECHTSANWÄLTE RECHTSPRECHUNG BERATUNG ES HÖHE PERSONEN VERTRÄGE REISEN