Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen „Bio-Gewürze
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 8 · S. 171 bis 174
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG begründet gewesen. Die Beklagte habe durch das Anbieten ihrer „Bio-Gewürze“ gegen Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst, b der Verordnung Nr. 834/2007 verstoßen, weil ihr Unternehmen nicht wie erforderlich dem Kontrollsystem dieser Verordnung unterstellt gewesen sei. Bei dieser Vorschrift handele es sich…