Eingruppierung einer Fallmanagerin vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit billiges ErmessenBAT-0 §§22, 24; BGB §315
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 8 · S. 447 bis 450
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Wirksamkeit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts einzuhalten hat. Es findet eine sog. doppelte Billigkeitsprüfung statt. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des…